Schuldenbereinigung Bei Überschuldung gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO. Die
Beratungsstelle schließt mit allen Gläubigern einen außergerichtlichen
Vergleich ohne das Insolvenzantragsverfahren. Der Vorteil liegt darin,
dass es keinen weiteren SCHUFA-Eintrag und keinen Eintrag im
Schuldnerregister gibt. 2. Die Einleitung einer gerichlichen Verbraucherinsolvenz Dies ist nur notwendig und möglich, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist. Für
gewerblich- und freiberuflich tätige Personen (Einzelunternehmer),
ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht vorgeschrieben,
jedoch zulässig. Für diese Schuldner kann sofort Regelinsolvenzantrag
gestellt werden. Das Verfahren ist beim zuständigen
Insolvenzgericht zu beantragen Hierzu ist ein lückenlos ausgefülltes,
offiziell vorgegebenes Formular einzureichen mit der Bescheinigung,
dass die oben genannte außergerichtliche Schuldenbereinigung
gescheitert ist. Dieses Formular füllen wir für Sie komplett aus! Die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann nur von gesetzlich festgelegten Stellen, u.a. einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung, erteilt werden. Beizufügen ist des Weiteren der Antrag auf Restschuldbefreiung,die Liste aller Gläubiger mit der Höhe der Forderungen und eine vollständige Übersicht der Einkommensverhältnisse des Schuldners. Ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, kann bei Gericht der Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden. Ziel aller Verfahren
ist es, dass der Betroffene innerhalb einer sechsjährigen
Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erhält. Während dieser
Zeit gibt es weder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, noch
Gerichtsvollzieherbesuche.
|