Fachbegriffe zum Verfahren

Das gerichtliche Insolvenzverfahren

dient der angemessenen, anteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners.

Die Wohlverhaltensperiode

von derzeit sechs Jahren ist die Voraussetzung für einen Schuldner, der in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen möchte. Allerdings gilt es in dieser Zeit, einige Verpflichtungen zu beachten. Dazu gehört unter anderem:

- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Ist der Schuldner selbstständig tätig, muss er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als ob er in einem angemessenen Dienstverhältnis tätig wäre.

- Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das Erbe nicht auszuschlagen.

Die Gläubiger dürfen während der "Wohlverhaltsperiode" nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken. Ist die Laufzeit der Wohlverhaltsperiode verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Treuhänder

erhält in der Zeit der Wohlverhaltensperiode (sechs Jahre) das pfändbare Einkommen des Schuldners durch Abtretung. Er verteilt die Einnahmen jährlich an die Gläubiger, nachdem die gestundeten Verfahrenskosten aus den eingezogenen pfändbaren Anteilen des Einkommens getilgt sind.

Die Restschuldbefreiung

ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach der Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden.
 


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